Gemeinde Rednitzhembach

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Regenwasser zum Nulltarif

Die Gemeinde Rednitzhembach fördert bereits seit 1988 Maßnahmen, die zur Speicherung von Oberflächenwasser (Regenwasser) dienen und dazu führen, dass gespeichertes Wasser entweder zum Gießen benutzt werden kann oder versickert. Die Zuschüsse richten sich nach der Speicherkapazität der Behälter (Zisternen) und betragen ohne Versickerungsmöglichkeit von 110,00 EUR (bei mind. 2,5 cbm Rauminhalt) bis 275,00 EUR (bei mind. 10 cbm Rauminhalt). Die Behälter müssen fest installiert sein. Bei Behältern mit einem Rauminhalt von mind. 5 cbm und mit Versickerungsmöglichkeit werden zusätzlich 165,- Euro Zuschuss gewährt. Voraussetzung ist hierfür allerdings, dass alle auf dem Grundstück anfallenden Dachabwässer versickert werden. Das Antragsformular erhalten Sie hier. Die Abnahme der Zisternen erfolgt nach Terminabsprache mit Herrn Jähn (Tel.: 09122/692-128) durch den gemeindlichen Bauhof. Beim Abnahmetermin muss die Leitungsführung noch sichtbar sein.

Pressemitteilung des Landratsamtes Roth
Betreff: Anzeigepflicht für Regenwassernutzung Pressereferent: VOAR Peschke, Tel.: 09171/81-344, Fax: 09171/81-102
Am 1. Januar 2003 ist bundesweit eine neue Trinkwasserverordnung in Kraft getreten. Sie regelt die Qualitätsanforderungen an Trinkwasser und deren Überwachung. Über die bisherigen Vorschriften hinaus legt sie aus Gründen des vorbeugenden Gesundheitsschutzes fest, dass in jedem Haushalt, auch zum Wäschewaschen, Wasser mit Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen muss. Die eigenverantwortliche private Nutzung von Regenwasser ist aber weiterhin möglich. Im Hinblick auf mögliche Gesundheitsgefahren, insbesondere die mikrobiologischen Risiken, die durch eine unsachgemäße Installation oder Nutzung solcher Anlagen entstehen können, verpflichtet die neue Trinkwasserverordnung aber jetzt jeden Betreiber einer sogenannten Regenwassernutzungsanlage, diese dem zuständigen Gesundheitsamt anzuzeigen, dies gilt sowohl für Anlagen. die bereits betrieben werden, als auch für Neuinstallationen. Das Gesundheitsamt kann vom Betreiber verlangen, dass er einschlägige Pläne vorlegt. Eine Anzeigepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt besteht auch bei wesentlichen baulichen oder betriebstechnischen Veränderungen der Anlage und bei deren Stilllegung. Für die Anzeige sind Formblätter beim Gesundheitsamt zu erhalten. Für Rücksprachen stehen die Hygienesachbearbeiter des Gesundheitsamtes Roth unter der Tel.: 09171/81-644 zur Verfügung.

Formular:
Anzeige nach § 13 Absatz 3 - Trinkwasserversorgungsanlagen

Ansprechpartner / Amt:
Bauamt