Grundsteuer ab 2025
Alle wichtigen Informationen, weiterführende Links, FAQs und Erklärvideos zur Grundsteuerreform in Bayern finden Sie unter https://www.grundsteuer.bayern.de.
Bei spezifischen Fragen, Änderungswünschen oder weiteren Anliegen zu Ihrem Grundbesitz, insbesondere zum Grundsteuermessbetrag oder den Grundsteueräquivalenzbeträgen bzw. dem Grundsteuerwert, wenden Sie sich bitte schriftlich oder elektronisch (per Brief, ELSTER - Ihr Online-Finanzamt) an das zuständige Finanzamt. Nennen Sie dabei bitte das Aktenzeichen.
Kontakt zum Finanzamt Schwabach: 09122 928-0
Information des Finanzamt Schwabach: Anfragen zum Bearbeitungsstand eingereichter Erklärungen
Gegenwärtig gehen vermehrt Anfragen zum Bearbeitungsstand von eingereichten Anträgen, wie bspw. Einkommen- oder Grundsteuererklärungen, bei den Finanzämtern ein. Die Finanzämter sind sich ihrer Verpflichtung als Dienstleister für die Steuerbürgerinnen und -bürger bewusst und haben das Ziel, dieser Anforderung gerecht zu werden. Dazu gehört auch eine zeitnahe Bearbeitung der Steuerfälle nach Maßgabe der Steuergesetze.
Die jeweilige Bearbeitungsdauer eines Antrags wird von vielen Faktoren beeinflusst. Hierzu zählen unter anderem auch die aktuellen Gegebenheiten vor Ort (z.B. akuter Arbeitsanfall, notwendige Rückfragen bei Steuerpflichtigen, etc.).
Die Beantwortung von Rückfragen zu einzelnen Anträgen ist für die Finanzämter zeitintensiv. Um eine kontinuierliche und schnellstmögliche Bearbeitung sicherzustellen, wird daher gebeten, von Anfragen nach dem Bearbeitungsstand bzw. nach einer Eingangsbestätigung des jeweiligen Antrags möglichst abzusehen.
Grundsteuer
Die Grundsteuer wird von jedem Grundstückseigentümer erhoben. Die Grundsteuer A ist für land- und forstwirtschaftliche Betriebe und Flächen, die Grundsteuer B für unbebaute und bebaute Grundstücke zu zahlen. Das zuständige Finanzamt führt die Bewertung des Grundbesitzes durch und erstellt Einheitswert- und Messbescheid. Wird der Messbetrag mit dem Hebesatz multipliziert, ergibt sich der Grundsteuerbetrag. Grundsteuerbescheide gelten bis zur nächsten Änderung, also auch für mehrere Jahre. Für die Besteuerung sind die Eigentumsverhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend. Ein Eigentumswechsel während des Jahres wirkt sich steuerlich erst zum nächsten 01.01. aus. Das bedeutet, dass der Verkäufer für das ganze Kalenderjahr die Grundsteuer zu zahlen hat. Unabhängig davon kann mit dem Erwerber nach den Vereinbarungen im Kaufvertrag die anteilige Grundsteuer privatrechtlich weiter verrechnet werden. Die Grundsteuer ist zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeweils zu einem Viertel fällig. Auf Wunsch kann die Grundsteuer zum 01.07. in einem Jahresbetrag bezahlt werden. Der schriftliche Antrag muss bis spätestens 15.11. des Vorjahres gestellt sein.
Ansprechpartner / Amt:
Karin Rauh - Steueramt