Abbruch von Gebäuden
Die Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung gelten grundsätzlich nicht nur für Neu- und Umbaumaßnahmen oder die Änderung der Nutzung von Bauten, sondern auch für den Abbruch von Gebäuden. Es bestehen sowohl verfahrensfreie Abbruchmaßnahmen und Abbruchsmaßnahmen, die verfahrenspflichtig durchzuführen sind. Ist der Abbruch einer Anlage nicht verfahrensfrei, muss die beabsichtigte Beseitigung mindestens einen Monat zuvor bei der Gemeinde und der Bauaufsichtsbehörde angezeigt werden.
Beim Abbruch angebauter Gebäude ist zusätzlich zu beachten, dass ein qualifizierter Tragwerksplaner, das heißt, eine Person, die zur Erstellung von Standsicherheitsnachweisen berechtigt ist, beauftragt wird, die Standsicherheit des angebauten Gebäudes zu beurteilen und gegebenenfalls die Beseitigung zu überwachen. Das entsprechende Formular finden Sie hier (PDF).
Ansprechpartner / Amt:
Bauamt