Gemeinde Rednitzhembach

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Baurecht - was darf ich bauen?

Für was benötige ich eine Genehmigung?

Grundsätzlich ist vor Errichtung baulicher Anlagen jeder dazu verpflichtet in jedem Fall das örtliche Bauamt zu informieren.

Für eine schnellere Bearbeitung empfehlen wir Skizzen, Bilder, eine kurze Baubeschreibung an bauamtkontakt(@)rednitzhembach.de zu senden!

„Bauliche Anlagen sind mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.“ – Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Bayerische Bauordnung

Was muss ich bei einer Einfriedungen beachten?

Immer wieder fragen Bürger, ob sie auf ihrem Grundstück einen „Zaun“ errichten dürfen – im Fachjargon auch „Einfriedung“ genannt.

Es gelten die Vorschriften der rechtskräftigen Satzungen (Bebauungspläne) im jeweiligen Bereich. Auch die Bayerische Bauordnung enthält Vorschriften zur Errichtung von Einfriedungen (nachzulesen im Artikel 57 Bayerische Bauordnung), jedoch gilt hierbei immer: Lex specialis (Satzung) vor Lex generalis (Bayerische Bauordnung)!

Grundsätzlich sind Einfriedungen bis zu einer Höhe von 2 m ohne Baugenehmigung zulässig, ABER in vielen Bereichen gilt ein Bebauungsplan, welcher Regelungen darüber enthält (Höhe und Art).
Gerne dürfen Sie bei der Bauverwaltung nachfragen, welche Regelung für Ihr Grundstück gilt (Frau Weiß: 09122 692-147, Hr. Helmschrott: -145).

Nicht gern gesehen im Gemeindegebiet:

Betonmauern oder Gabionenwände! Die Verwaltung appelliert an die Bürger offene und freundliche Einfriedungen für die Grundstücke zu wählen.

Gern gesehen:

Sträucher, Hecken, Büsche und dergleichen – das kommt auch der Natur zugute und sorgt für eine freundliche Atmosphäre.

Benötige ich für eine Terrassenüberdachung einen Bauantrag?

Eine Terrassenüberdachung ist grundsätzlich verfahrensfrei mit einer Fläche bis zu 30 qm und einer Tiefe bis zu 3 m. Es genügt, wenn eine Voraussetzung nicht eingehalten ist, dass Sie einen Antrag auf Baugenehmigung einreichen müssen.

VORSICHT! Selbst bei Einhaltung der maximalen Tiefe von 3 m und einer Fläche von bis zu 30 qm benötigt die Gemeinde des Öfteren einen Antrag auf Isolierte Befreiungen, wenn Ihr Vorhaben in einem Bebauungsplan liegt und Festsetzungen nicht eingehalten werden.

Ebenfalls zu beachten: Abstandsflächen und eine baugleiche Ausführung mit den Nachbarn.

Und wie sieht es bei Gartenhäusern/ Mülltonnenhäuschen aus?

Bis zu 75 m qm große Gebäude sind laut Bayerischer Bauordnung verfahrensfrei, jedoch ist auch hier Vorsicht im Bereich einer Satzung (Bebauungsplan) geboten, da Festsetzungen eventuell nicht eingehalten werden. Wichtig: Maximale Grenzbebauung von 9 m, insgesamt 15 m, überschritten?

Carports

Carports bis zu 50 qm sind verfahrensfrei, jedoch auch unter Berücksichtigung des Bebauungsplans.
Wichtig: Maximale Grenzbebauung von 9 m, insgesamt 15 m, überschritten?

Aber Schwimmbäder kann ich mir bestimmt einfach so in den Garten stellen!

Bei mobilen Modellen ist keine Genehmigung erforderlich. Bei Pools, die in den Boden eingelassen werden, ist eine Verfahrensfreiheit bis zu 100 m³ Beckeninhalt gegeben. Jedoch ist auch hierbei wieder die jeweilige Satzung (Bebauungsplan) zu beachten!

Sie sehen selbst:Grundsätzlich brauchen Sie für die Errichtung, die Änderung oder die Nutzungsänderung einer Anlage eine Genehmigung. Keine Genehmigung ist erforderlich, wenn die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung nach der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei ist und alle Festsetzungen im Bebauungsplan eingehalten werden.

Im Gemeindegebiet sind kaum Bereiche ohne rechtskräftige Bebauungspläne vorhanden. Bitte halten Sie deshalb immer Rücksprache mit dem Bauamt der Gemeinde Rednitzhembach, bevor Sie etwas errichten.

Wussten Sie schon…

…dass für das gesamten Gemeindegebiet eine Garagen- und Stellplatzsatzung existiert?

Was ist das überhaupt?

Diese Satzung regelt u. a. wie die Anforderungen an die einzelnen Stellplätze/Carports/Garagen sind und wie viele Stellplätze errichtet werden müssen.
Die Satzung mit Anlage können Sie aufrufen unter: www.rednitzhembach.de > Rathaus & Politik > Ortsrecht > Bauamt

Wie sieht die Anwendung in der Praxis aus?

Beispiel 1:

Sie errichten den Neubau eines Einfamilienhauses mit einer Wohneinheit. Erforderlich sind hierbei zwei Stellplätze mit eine zulässige Zufahrtsbreite von maximal 6 m. Bei Errichtung einer geschlossenen Garage ist zudem ein Stauraum (der Platz vor der Einfahrt der Garage) von mindestens 5 m einzuhalten.

Beispiel 2:

Sie bauen in Ihrem bereits bestehenden Wohnhaus das Dachgeschoss zu einer zweiten Wohnung um. Die Bestandsstellplätze bleiben natürlich unverändert. Bei einer neuen Wohneinheit (auch wenn nur maximal eine Person einziehen kann) ändert sich jedoch die Stellplatzanzahl auf zwei weitere Stellplätze.

Beispiel 3:

Sie melden ein Gewerbe mit Handwerks- und Industriebetrieb an. Wenn Sie einen Blick in die Anlage der Garagen- und Stellplatzsatzung werfen, stellen Sie unter Nr. 9 fest, dass hier 1 Stellplatz je 50 m² Hauptnutzfläche oder je 3 Beschäftige zzgl. Besucherverkehr erforderlich sind. Was nun? Sie bitten Ihren Bauvorlageberechtigten, falls noch nicht geschehen, eine Berechnung für beide Faktoren aufzustellen. Die Gemeinde wird anschließend verhältnismäßig entscheiden nach welchem Faktor berechnet werden kann.

…dass bestimmte Werbeanlagen keiner Genehmigung bedürfen?

Verfahrensfrei – d. h. ohne Bauantrag möglich – sind Werbeanlagen:

  • in Auslagen oder an Schaufenstern unter 1 m²
  • für nur vorübergehend höchstens zwei Monate angebracht
  • im Bebauungsplangebiet Gewerbe-, Industrie- und Sondergebiet mit Festsetzungen hierüber + einer freien Höhe unter 10 m + nicht in freie Landschaft wirkend + in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage

(Die Aufzählung ist nicht abschließend, weitere verfahrensfreie Werbeanlagen finden Sie im Art. 57 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2 Nr. 6 der Bayerische Bauordnung.)

Bei allen sonstigen Werbeanlagen benötigen wir einen vollständigen Antrag auf Baugenehmigung von Ihnen!

…dass bei Anmeldung eines Gewerbes im Gemeindegebiet beim Bauamt eine Betriebsbeschreibung abzugeben ist?

Das Formular finden Sie auf der Website www.rednitzhembach.de > Rathaus & Politik > Virtuelles Rathaus > Formulare > Bauamt

Für Rückfragen steht Ihnen die Bauverwaltung gerne zur Verfügung

Bauamt

Wir bedanken uns im Voraus für die gute Zusammenarbeit 😊