Sondernutzung von Straßen
Die Zuständigkeit für die Genehmigung einer Sondernutzung von Straßen (z.B. im Zusammenhang mit Bauarbeiten oder bei der Nutzung durch Ladengeschäfte oder Gastronomiebetriebe) richtet sich nach der Baulastträgerschaft für die jeweilige Straße.
Für Ortsstraßen ist die Verwaltung zuständig, für die Sondernutzung an Bundes-, Landes- und Kreisstraßen das Landratsamt Roth.
Antragstellung:
Persönlich, schriftlich
Ansprechpartner / Amt:
Bauamt