Gemeinde Rednitzhembach

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Gewerbeummeldung

Wann ist eine Gewerbeummeldung erforderlich?

Nach den Bestimmungen der Gewerbeordnung ist eine Gewerbeummeldung vorzunehmen, wenn bei einem entsprechenden Gewerbe

  • der Betrieb innerhalb Rednitzhembachs verlegt wird
  • der Gegenstand des Gewerbes gewechselt
  • der Name des Gewerbetreibenden geändert wird oder
  • der Gegenstand des Gewerbes auf Waren oder Leistungen ausgedehnt wird, die vom bisher gemeldeten Betrieb üblicher Weise nicht umfasst werden

Antragstellung

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis, Reisepass oder anderweitiges Ausweisdokument
  • Im Handelsregister eingetragene Firmen: Handelsregisterauszug mit sämtlichen Eintragungen
  • Für genehmigungspflichtige Tätigkeiten (z.B. Makler): Erlaubnis der Kreisverwaltungsbehörde, Führungszeugnis und bei Bedarf Auszug aus dem Gewerbezentralregister

Gebühren

  • natürliche Person: 30,00 €
  • juristische Person: 50,00 €

Zuständiges Amt

Gemeinde Rednitzhembach
Gewerbeamt

Rathausplatz 1
91126 Rednitzhembach

Tel.: 09122 692-0
E-Mail: gewerbe(@)rednitzhembach.de

Informationen aus der Bauverwaltung

Vor der Gewerbeummeldung müssen Sie sich in unserer Bauverwaltung über eine eventuell notwendige Nutzungsänderung (z.B. erforderliche Stellplätze) informieren!

Zudem ist die Abgabe der Betriebsbeschreibung (+ Hinweise zur Betriebsbeschreibung) zwingend erforderlich.

Gerne können Sie diese der Bauverwaltung direkt per E-Mail zukommen lassen.

E-Mail:bauamtkontakt(@)rednitzhembach.de

Tel.: 09122 692-0

Überwachungspflichtige Gewerbetätigkeiten

Meldepflicht beim Landratsamt Roth

Sollten Sie eine der aufgeführten Tätigkeiten ausüben wollen, müssen Sie sich an das Landratsamt Roth wenden!

Überwachungspflichtig nach der Gewerbeordnung

Überwachungspflichtig nach dem Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuch

  • § 38 Abs. 1 Nr. 1 GewO
    (z.B. An- und Verkauf von hochwertigen Konsumgütern, Kraftfahrzeugen, Fahrrädern, Edelsteinen, Perlen,
    Schmuck etc.)
  • § 38 Abs. 1 Nrn. 2 - 6 GewO
    (z.B. Auskunfteien, Detekteien,
    Reisebüros, Vermittlung von
    Unterkünften, Schlüsseldienste etc.)
  • Lebensmittel aller Art
  • Tabakwaren
    (Tabak, Zigaretten, Zigarren, Schnupftabak etc.)
  • Kosmetische Mittel
    (Seife, Pflegemittel, Bade-und Duschshampoos, Nagellacke, Make-Up etc.)
  • Bedarfsgegenstände
    (Spielwaren, Gerätschaften zur Bearbeitung von Lebensmitteln, Schmuck, Kleidung etc.)

Zuständiges Amt:

Landratsamt Roth

Öffentliche Sicherheit und Ordnung

Zuständiges Amt:

Landratsamt Roth

Lebensmittelüberwachung